Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89k Zuständigkeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89k Zuständigkeit

 

§ 89k Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Abschnitts ist die oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(2) Anträge, Erklärungen und Verlangen sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses an die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, zu richten.


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Red 20230927

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