Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung

 

§ 89e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder Beamten auf Zeit nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die Entlassung zur Folge hätte. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 14, 15, 18 bis 20, §§ 22 bis 23a und §§ 26 bis 29 des Hamburgischen Disziplinargesetzes aufzuklären.

(2) Von dem Altersgeld kann beginnend mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgt, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung unanfechtbar wird, bis zu 50 vom Hundert des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.

(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige oberste Dienstbehörde.

(4) In Fällen, in denen die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Tat im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes begeht, gilt § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.


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Red 20230927

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