Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

Abschnitt 13
Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. Februar 2010 

§ 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1. die §§ 1, 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3, §§ 17, 56 bis 61, 63 bis 73, 80 bis 82 und 87 dieses Gesetzes sind anzuwenden; ausgenommen hiervon ist die Anwendung von § 66 Absatz 1 Satz 3 für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
2. bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei denen bei einer Anrechnung einer Leistung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Januar 2010 Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert am 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128), angewendet wurde, verbleibt es dabei; Nummer 1 ist insoweit unbeachtlich, § 16 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden; verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des ersten Halbsatzes nach dem 31. Januar 2010, gelten die Halbsätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen,
3. abweichend von Nummer 1 gilt für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger anstelle der Mindesthöchstgrenze nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 die Mindesthöchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 1, solange eine am 31. Januar 2010 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers andauert,
4. abweichend von Nummer 1 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Witwen und Witwer einer verstorbenen Empfängerin oder eines verstorbenen Empfängers von Unfallruhegehalt nach § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.

(2) Für Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 31. Januar 2010 verstorbenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 31. Januar 2010 verstorbenen Versorgungsempfängers gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anstelle von 55 vom Hundert 60 vom Hundert treten.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Absatz 2 bleibt unberührt.


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Red 20230927

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