Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 84 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 84 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

 

§ 84 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:

1. die Vorschrift des § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben,
2. für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung,
3. werden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 67 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt, ist anstelle von § 67 § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger; bei der Anwendung des ersten Halbsatzes bleibt § 85 Absatz 4 unberührt; mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt,
4. auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 nicht anzuwenden,
5. einer am 1. Februar 2010 vorhandenen Beamtin oder einem am 1. Februar 2010 vorhandenen Beamten kann die Zeit, während der sie oder er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Zeit nach Satz 1 kann höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden. § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 gelten entsprechend,
6. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden ist und nach dem 31. Januar 2010 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 Absatz 3 unter der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes „71,75“ der Vomhundertsatz „75“ tritt,
7. eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat, erhält unter den Voraussetzungen des § 48 als einmalige Unfallentschädigung anstelle eines der in § 48 Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge einen Betrag in Höhe von 80.000 Euro,
8. für die Witwe eines am 1. Februar 2010 vorhandenen Empfängers oder denWitwer einer am 1. Februar 2010 vorhandenen Empfängerin von Unfallruhegehalt nach § 40 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt,
9. eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen Dienstunfall erlitten hat, erhält unter den Voraussetzungen des § 39 einen Unfallausgleich, sofern nach dem 31. Januar 2010 eine erstmalige Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen oder eine Neufeststellung nach § 39 Absatz 3 erfolgt, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

(2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die auch am 1. Januar 1977 vorhanden waren, gilt Folgendes:

1. zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle,
2. die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
3. die Vorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen- oder Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die der in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.


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Red 20230927

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