Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 39 Unfallausgleich

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 39 Unfallausgleich

 

§ 39 Unfallausgleich

(1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 vom Hundert länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Absätze 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Bei der Bewertung des Grades der Schädigung ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert am 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.


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Red 20230927

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