Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts

 

§ 16 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert (dieser Höchstruhegehaltssatz wird nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht). Der Ruhegehaltssatz ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (allgemeine Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Ist für die Beamtin oder den Beamten der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes geregelt, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, sind die Sätze 1 bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absätze 1 und 2 anzuwenden; für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, sind die Sätze 1 bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absatz 3 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist anstelle des Ablaufs des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird, der Ablauf des Monats maßgeblich, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens 45 Jahre mit Zeiten gemäß Satz 8 zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist anstelle des Ablaufs des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet oder die in § 89 Absatz 3 genannte Altersgrenze erreicht wird, der Ablauf des Monats maßgeblich, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens 40 Jahre mit Zeiten gemäß Satz 8 zurückgelegt hat. Zeiten nach den Sätzen 6 und 7 sind

1. ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6 und 8 bis 10,
2. Zeiten eines Hochschulstudiums bis zu drei Jahren und eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, sofern sie laufbahnrechtlich für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst oder für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren, soweit diese nicht bereits unter Nummer 1 oder 3 fallen,
3. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
4. Zeiten nach § 58 und
5. Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.

Soweit sich hierbei Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 29 außer Betracht.

(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das danach maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3, der Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 sowie der Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a Satz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1. Hinzu tritt gegebenenfalls der jeweilige Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.

(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(6) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. Der hiernach verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt und ist ab dem 1. Januar 2012 den Versorgungsbezügen zugrunde zu legen.


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Red 20230927

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