Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 33 Allgemeines

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG)


Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 33 Allgemeines

 

Abschnitt 5
Unfallfürsorge 

§ 33 Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Absatz 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1. Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
3. Heilverfahren (§§ 37, 38),
4. Unfallausgleich (§ 39),
5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 43),
6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
7. einmalige Unfallentschädigung (§ 48),
8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).

Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 und nach § 43.

(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung der für die Unfallfürsorge zuständigen Dienstbehörde ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Die Dienstbehörde ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an eine mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt. § 44 des Hamburgischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230927

mehr zu: Hamburg
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum