Hamburg: Allgemeines zur Beamtenversorgung

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Beamtenversorgungsrecht in Hamburg

Allgemeines

Die Altersversorgung (Pension) der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen Dienstherrn ist einheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.

Der Berechnung der Pension liegen zu Grunde

- die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (insbesondere Zeiten in einem Beamtenverhältnis, als Soldatin oder Soldat, in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst)
- und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Amtszulagen, ggf. Familienzuschlag), die zuletzt bezogen wurden.

Das Ruhegehalt beträgt pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875%, höchstens jedoch 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Mindestversorgung 35% der Dienstbezüge oder, wenn höher, 65% aus Besoldungsgruppe A 4). Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird sich der Höchstsatz schrittweise auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindern.

Die Hinterbliebenen erhalten vom Ruhegehalt der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten einen Anteil (Witwe oder Witwer 60%, Halbwaise 12%, Vollwaise 20%, Unfallwaise 30%).

Pensionen sind Teil der Personalkosten und werden grundsätzlich vom Dienstherrn unmittelbar aus dem laufenden Haushalt zahlt. Der Pensionsaufwand der Freien und Hansestadt Hamburg betrug im Jahre 2002 ca. 765 Mio. Euro. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger leisten einen mittelbaren Beitrag zu den Versorgungskosten durch

  • die Bemessung der Höhe der Bruttobesoldung um 0,2 Prozentpunkte verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassungen seit 1999 (Versorgungsrücklage).

Beamtinnen und Beamte treten mit Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) oder einer Sonderaltersgrenze (z.B. im Polizeivollzug), auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr (mit Versorgungsabschlag) oder bei dauernder Dienstunfähigkeit (mit Versorgungsabschlag) in den Ruhestand.

Der Fachdienst Beamtenversorgung errechnet zunächst die zustehende Pension und steht den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern dann - ähnlich wie eine Personalabteilung - ein Leben lang mit Rat und Tat zur Seite.

Zu den weiteren Aufgaben des Fachdienstes zählen:

  • Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen
  • Berechnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte
  • Beratung über zukünftige Versorgungsansprüche für Beamtinnen und Beamte (Versorgungsberatung)
  • Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
  • Abrechnung von Aufwendungen für Dienstunfallfolgen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
  • Betreuung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.

 

Versorgungsberatung in Hamburg

Nützliche Informationen zu dem Thema Beamtenversorgung in Hamburg bietet das Zentrum für Personaldienste.

Altersgrenzen

>>>Welche Altersgrenze gelten


Altersversorgung - Pension - Ruhegehalt

>>>Endlich im wohlverdienten Ruhestand

 

Hinterbliebene von - ehemaligen - Beamten (Ruhestandsbeamten)

>>>Versorgungsleistungen für Ruhestandsbeamten und Angehörige nach dem Tod

Hinzuverdienen

>>>Hinzuverdienst bei Versorgungsbezügen


Versorgungsrechner

>>>Versorgungsrechner für Beamtinnen und Beamte

 

Versorgungsauskunft

>>>Hier geht es zur Berechnung Ihrer künftigen Versorgungsansprüche

Vordrucke, Merkblätter und Erläuterungen

>>>Hinweise zur Versorgung von Beamtinnen und Beamten auf einen Blick

FAQ zur Beamtenversorgung (vom Zentrum für Personaldienste)

>>>Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Beamtenversorgung

 

Kontakt zu Ihrer Beamtenversorgung

>>>Hier finden Sie die Kontaktdaten und Servicezeiten des Zentrums für Personaldienste

 

Berechnungsprogramme

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit Hilfe eines vom Bundesland Nordrhein-Westfalen bereit gestellten Berechnungsprogramms die späteren Versorgungsansprüche selbst zu errechnen. Die Handhabung des Programms ergibt sich aus den dazugehörenden Beschreibungen. Da die Berechnungen aufgrund der persönlichen Zuordnungen und Eingaben erfolgen, kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Berechnungen sind neben dem Beamtenversorgungsgesetz die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Landesbeamtengesetz (LBG-NRW). Hierauf wird - insbesondere bei Teilzeit - bei der maschinellen Versorgungsauskunft Bezug genommen.

Nachstehend eine Gegenüberstellung der wichtigsten Regelungen im LBG-NRW und im Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG):

 Regelungsgegenstand

 LBG-NRW

 HmbBG

 Teilzeitbeschäftigung

 § 78b

 § 76a

 Einstellungsteilzeit

 § 78c

 § 76b

 Altersteilzeit

 § 78d

 § 76c

 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen

 § 85a

 § 89


 

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