Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis

 

§ 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis

(1) Besteht aus einem früheren Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Altersgeld im Sinne des Abschnitts 13a oder einer dem Altersgeld entsprechenden Leistung, ruht das nach Anwendung der §§ 64 bis 67 sowie § 16 Absatz 4 verbleibende Ruhegehalt in Höhe des Altersgeldes oder der entsprechenden Leistung. Satz 1 ist auch auf Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 und Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Sätze 2 und 3 anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Witwen, Witwer- und Waisengeld, wenn aus einem früheren Beamtenverhältnis der oder des Verstorbenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld im Sinne des Abschnittes 13a oder einer entsprechenden Leistung besteht.

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der von einem anderen Dienstherrn zur Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entlassen wurde und zur Ergänzung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsabfindung erhalten hat, erneut in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen, wird die ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender Anwendung von § 66 Absatz 1 Satz 4 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, wenn die um die allgemeinen Anpassungen nach § 80 erhöhte oder verminderte ergänzende Versorgungsabfindung innerhalb eines Jahres nach der erneuten Berufung vollständig an den Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgezahlt wird. § 66 Absatz 1 Satz 5 findet keine Anwendung.


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Red 20230927

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