Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

§ 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1; § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden,
2. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 1 und des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 sowie 520 Euro.

(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach den Vorschriften des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.

(4) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 entsprechend.

(5) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Versorgung nach § 42, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen auf Grund des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn einer Person nach Satz 1 wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(6) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1. Aufwandsentschädigungen,
2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3. Jubiläumszuwendungen,
4. ein Unfallausgleich (§ 39),
5. steuerfreie Einnahmen für
a) Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
b) eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro,
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, sofern sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin oder einem Beamten gemäß § 73 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zu untersagen wären.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens berücksichtigt.

(7) Nach Ablauf des Monats, in dem Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreichen, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der Versorgungsberechtigten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(8) Beziehen Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Beziehen Versorgungsberechtigte Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Absatz 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt.

(10) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt

1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Altersgrenze gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes oder später in den Ruhestand eingetreten sind sowie
2. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit einer besonderen Altersgrenze nach §§ 108, 114 und § 115 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand eingetreten sind, mit Ablauf des Monats, in dem sie die in § 35 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze erreicht haben,

als Höchstgrenze das Eineinhalbfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden.


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Red 20230927

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