Beamtenversorgungsrecht
Die Beamtenversorgung
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 168 Seiten alles Wichtige zur Ver-sorgung der Beam-ten, u.a. mit dem BeamtVG. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro und erläutert das komplizierte Recht
in verständlicher Sprache.
>>> hier bestellen

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

TIPP:

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - von der Praxis für die Praxis! Für Mitarbeiter in Behörden, Personalräten und anderen Interessierten. Termine und weitere Informationen finden Sie unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de   


Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 

.

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (Stand: Mai 2010):
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein
Ruhestandsbeamter
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.


mehr zu: BeamtVG - Bundesbeamte
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Impressum