Beamtenversorgungsrecht
Die Beamtenversorgung
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 168 Seiten alles Wichtige zur Ver-sorgung der Beam-ten, u.a. mit dem BeamtVG. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro und erläutert das komplizierte Recht
in verständlicher Sprache.
>>> hier bestellen

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § ..3 Regelung durch Gesetz

TIPP:

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - von der Praxis für die Praxis! Für Mitarbeiter in Behörden, Personalräten und anderen Interessierten. Termine und weitere Informationen finden Sie unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de   


Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 3 Regelung durch Gesetz
.

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (Stand: Mai 2010):
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.



mehr zu: BeamtVG - Bundesbeamte
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Impressum