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Beamtenversorgungsrecht
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TIPP:
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Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
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Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (Stand: Mai 2010):
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.