Beamtenversorgungsrecht
Die Beamtenversorgung
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 168 Seiten alles Wichtige zur Ver-sorgung der Beam-ten, u.a. mit dem BeamtVG. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro und erläutert das komplizierte Recht
in verständlicher Sprache.
>>> hier bestellen

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .19 Witwengeld

TIPP:

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - von der Praxis für die Praxis! Für Mitarbeiter in Behörden, Personalräten und anderen Interessierten. Termine und weitere Informationen finden Sie unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de   


Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 19 Witwengeld
.

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (Stand: Mai 2010):
§ 19 Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.


mehr zu: BeamtVG - Bundesbeamte
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Impressum