Beamtenversorgungsrecht
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Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .50f Abzug für Pflegeleistungen

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Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § 50f Abzug für Pflegeleistungen
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Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (Stand: Mai 2010):
§ 50 f Abzug für Pflegeleistungen
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von Amtsbezügen,
3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist. Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des ElftenBuches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)errechnet, nicht übersteigen.


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