Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .68 Ehrenbeamte

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes

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§ 68 Ehrenbeamte
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

 


 

GV 20181114

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