Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes

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§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung.

 

Tabelle Seite 180

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.

 


 

GV 20181114

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