Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes

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§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

 


 

GV 20181114

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