Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 102 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 95

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
 

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 102 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 95

§ 102 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 95

(1) Erfolgt in Fällen des § 101 nach dem 30. Juni 2016 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 95 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten.

(2) Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 96 und 97 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 97 Absatz 2 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Absatz 1 geleistet wird. § 101 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de



Red 20231002

mehr zu: Nordrhein-Westfalen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum