Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

§ 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1) Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

rechtskräftig begründet oder übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge der oder des Ausgleichspflichtigen und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Hat der Dienstherr Erstattungen nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung zu leisten, werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen entsprechend der Regelung in Satz 1 gekürzt. Das Ruhegehalt, das die oder der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn der oder dem Ausgleichsberechtigten eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 gewährt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Juni 2013 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der oder des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen gemäß § 84. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und des § 5 des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der oder des Ausgleichspflichtigen für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.


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Red 20231002

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