Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 104 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 104 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

§ 104 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

(1) Folgende durch Nummer 1 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsrechts vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt:

a) die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist,
b) die Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), die durch Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einer anderen Stelle des Landes bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft.


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Red 20231002

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