Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .35 Allgemeines

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 35 Allgemeines

Abschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 35 Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Absatz 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst:

1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38),
2. Heilverfahren (§§ 39, 40),
3. Unfallausgleich (§ 41),
4 Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45),
5. Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52).

Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Nummer 2 und 3 sowie nach § 45.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.


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Red 20231002

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