Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

§ 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Wird eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst (§ 66 Absatz 6) verwendet, so sind ihre oder seine Bezüge oder Entgelte aus dieser Verwendung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Verwendung zu gewährende Versorgung.


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Red 20231002

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