Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .94 Dienstherrenwechsel

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
 

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 94 Dienstherrenwechsel

Abschnitt 11
Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln

§ 94 Dienstherrenwechsel

(1) Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 1 Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsverhältnisse ausscheidet und bei einem anderen Dienstherrn in ein solches Rechtsverhältnis tritt. Einbezogen sind auch Wechsel in Dienstordnungsverhältnisse der Sozialversicherungsträger und umgekehrt. Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

(2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Beamtenstatusgesetzes und § 26 des Landesbeamtengesetzes, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Wechsel vom Land zu einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und umgekehrt sowie für Wechsel zwischen Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de



Red 20231002

mehr zu: Nordrhein-Westfalen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum