Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

§ 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 81 Absatz 8 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalls vor dem
Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. Januar 2017 915 Tage
1. Juli 2017 885 Tage

 


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Red 20231002

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