Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .78 Entzug der Hinterbliebenenversorgung

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 78 Entzug der Hinterbliebenenversorgung

Abschnitt 7
Sondervorschriften

§ 78 Entzug der Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer ganz oder teilweise entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. § 49 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen zulässig und die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger zu hören ist.

(2) § 74 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.


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Red 20231002

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