Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .48 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 48 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

§ 48 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 47) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 42 Absatz 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.


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Red 20231002

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