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Beamtenversorgungsrecht
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TIPP:
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Beamtenversorgung - Ausgabe 2010 -
Kapitel 03. Versorgung der Beamten
Eintritt des Versorgunfsfalles
Der Versorgungsfall entsteht durch die Versetzung des Beamten in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand kann aus mehreren Gründen erfolgen, beispielsweise durch das Erreichen der Altersgrenze. Nach geltender Rechtslage wird unterschieden zwischen
Versorgungsleistungen
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Anspruchsvoraussetzungen und Wartezeit
Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht, wenn der Beamte eine fünfjährige Wartezeit im Beamtenverhältnis erfüllt hat; diese Wartezeit muss dabei aus ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7 bis 10 BeamtVG bestehen. Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit ohne weitere Voraussetzungen als erfüllt. Bei einer Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten auf Probe vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren liegt es im Ermessen des Dienstherrn, auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 15 BeamtVG). Dieser darf jedoch – falls die besonderen fürsorglichen Voraussetzungen vorliegen – nur bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Grundsätzlich und vorrangig erfolgt bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit jedoch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Altersgrenzen/Beginn des Ruhestands
Die allgemeine Altersgrenze wird nach geltender Rechtslage in Bund und Ländern mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (Regelaltersgrenze). Der Bund hat jedoch im Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes festgelegt, die Altersgrenze wie im Rentenrecht im Zeitraum zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr anzuheben; in den Ländern gibt es hierzu kein einheitliches Vorgehen, jedoch haben bereits Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen beschlossen bzw. sicher angekündigt, die bundesgesetzliche Regelung (schrittweise zwischen 2012 und 2029) nachzuzeichnen. Aufgrund der beruflichen Beanspruchung gibt es für den Polizei- und Justizvollzugsdienst (60. Lebensjahr), den Einsatzdienst der Feuerwehr (60. Lebensjahr) und den Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr) im Einzelnen länderabhängig besondere Altersgrenzen. Eine etwaige Anhebung dieser besonderen Altersgrenzen auf das (zumeist) 62. Lebensjahr wird überwiegend parallel zu den Regelungen der Regelaltersgrenze durchgeführt. Auch für Lehrkräfte an Schulen und Lehrende an Hochschulen können besondere Altersgrenzen vorgesehen sein, so z. B. – abhängig vom genauen Datum der Vollendung des 65. (künftig ggf. 67.) Lebensjahres – mit oder nach Beendigung oder vor Beendigung des Schuljahres entsprechend dem jeweiligen Landesrecht. Professoren treten dagegen regelmäßig nicht in den Ruhestand, sondern werden bei Erreichen der Altersgrenze emeritiert (entpflichtet).
Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen( siehe Seiten 20 u. 21) auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr (in Bayern: 64. Lebensjahr) – sogenannte Antragsaltergrenze – vollendet haben. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres (beim Bund und vielen Ländern künftig bis 2029 ansteigend auf das 62. Lebensjahr) in den Ruhestand gehen; auch hier werden Versorgungsabschläge fällig. Diese Abschläge entfallen bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres (auch hier erfolgt beim Bund und vielen Ländern eine Anhebung um zwei Jahre bis 2029). Zu beachten ist, dass der prozentuale Versorgungsabschlag auf das Ruhegehalt bezogen ist, nicht dagegen auf den Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag gilt für die Gesamtdauer des Versorgungsbezugs. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben mit Entscheidungen aus 2005 und 2006 die Rechtsmäßigkeit des Versorgungsabschlags – selbst bei mehr als 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren – bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bejaht.
Dienstunfähigkeit
Darüber hinaus kann der Versorgungsfall durch eine Dienstunfähigkeit des Beamten ausgelöst werden. Als Dienstunfähigkeit wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Pflichten angesehen. Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd nicht in der Lage und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor, ist die Beamtin bzw. der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird. Eine Versetzung in den Ruhestand soll unterbleiben, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist. Verfügt der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Da Stellenzulagen nicht als Bestandteil des Grundgehalts behandelt werden, kann es in diesen Fällen zu Einkommensminderungen kommen. Solange ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter das 63. (65.) Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit eine Wiederberufung in das (aktive) Beamtenverhältnis erfolgen. Eine Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht.
Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung bzw. Dienstunfall
Eine Dienstunfähigkeit kann auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Unfallfürsorge. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen.( Näheres im Kapitel „Unfallfürsorge" Seiten 33ff.)
Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
Die „begrenzte Dienstfähigkeit" ist zum 1. Januar 1999 durch Ergänzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes eingeführt und mittlerweile in die Landesbeamtengesetze übernommen worden. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung – vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit – zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann. Gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann der Beamte Einwendungen erheben. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da der Beamte die ihm individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Entsprechend dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit wird Besoldung gewährt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. Zudem können Bund und Länder nicht ruhegehaltfähige Zuschläge zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit gewähren. Dies haben bislang in unterschiedlicher Ausgestaltung die Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Schleswig-Holstein, das Saarland und Sachsen durch Landesrecht umgesetzt; in Berlin ist ein Verordnungsentwurf in der Beratung. Für den Bund ist eine entsprechende Zuschlagsverordnung am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (BGBl 2008 I, 1751). Hierbei werden auch die zur Besoldung gehörenden Bezüge wie jährliche Sonderzahlung, Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert. Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 BeamtVG). Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Freistellung oder Teilzeit und führt daher nicht zur Quotelung der Ausbildungszeiten und der im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden Zurechnungszeit. Die Regelung der Teildienstfähigkeit war zunächst bis 31. Dezember 2004 befristet und wurde mittlerweile in eine Dauerregelung umgewandelt.
Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Lebenszeit nur dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bzw. Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Ist diese Wartezeit bei Eintritt der Altersgrenze nicht erfüllt, kann gegebenenfalls ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden; grundsätzlich erfolgt jedoch ansonsten eine Entlassung. Die Wartezeit gilt dennoch als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf einem Dienstunfall beruht.
Versorgung von Beamten auf Probe
Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen bei Ausscheiden aus dem Dienst über keine Anwartschaft auf Versorgung( vgl. S. 11 zur Nachversicherung).
Bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt und erhalten ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Hier ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert, es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit.
Versorgung von Beamten auf Widerruf
Beamte auf Widerruf haben bei Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der bei Beamten auf Widerruf zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilfürsorge das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.
Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt
Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit( siehe Grafik auf der nächsten Seite).
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären (§ 5 Abs. 2 BeamtVG). Allgemein zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige Dienstbezüge, wie etwa Amtszulagen, die im Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlages wird – solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – separat neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Berechnungsgrundlage des Ruhegehalts
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Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit der überwiegenden Zahl der Stellenzulagen gestrichen. Einen Bestandsschutz haben Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand gehen. Für alle übrigen Beamten endete der Bestandsschutz zum 31. Dezember 2007, sofern die betreffende Zulage erstmals vor dem 1. 1. 1999 gewährt worden war; lediglich in Bayern wurde auch für die Beamten ab A 9 zunächst der 31.Dezember 2010 als Ende der Ruhegehaltfähigkeit bestimmt. Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Besoldung aus dem letzten Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist (die vormals gesetzlich bestimmte Drei-Jahres-Frist wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.März 2007 (2 BvL 11/04) für nichtig erklärt). Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zwei-Jahres-Frist eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Für die Neuen Länder war bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Besoldungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen, diese ist jedoch mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft getreten.( siehe Seite 55 ff.).
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Unter ruhegehaltfähiger Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im
Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Art. 140 GG) zu verstehen. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten bzw. können ebenfalls berücksichtigt werden:
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| HINWEIS Berechnungsbeispiel: Berechnungsbeispiel: 36 Jahre, 3 Monate (ruhegehaltfähige Dienstzeit) x 1,79375 (jährl. Steigerungssatz) = 65,02% (Ruhegehaltssatz) 2.400 Euro (ruhegehaltfähige Dienstbezüge) x 65,02% (Ruhegehaltssatz) = 1,560,48 Euro Ruhegehalt (steuerpflichtig) Hinweis: Die für die Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen werden für den Bereich des Bundes durch das DNeuG schrittweise um jeweils 2 Jahre hinausgeschoben. Der maximale Versorgungsabschlag ist jedoch – abgesehen vom Antragsruhestand mit dem weiterhin 63. Lebensjahr (max. 14,4 %) – auch künftig auf 10,8%begrenzt. |
| TIPP Auswirkungen der Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze 2003/2004, 2008/2009 und 2010/2011 (Entwurf) auf die Versorgung den Jahren 2003 und 2004 erhöht. Damit griffen gleichzeitig erstmals die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten Absenkungsstufen. Jahren 2003 und 2004 griffen drei Stufen während 2005, 2006 und 2007 keine Erhöhung der Besoldung erfolgte: Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren 1. Anpassung 1. April/1. Juli 2003* 0,99458 2. Anpassung 1. April 2004 0,98917 3. Anpassung 1. August 2004 0,98375 * Am 1. April 2003 wurden die Bezüge der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 angehoben und am 1. Juli 2003 die übrigen bis auf B 11. Die nächsten linearen Erhöhungen erfolgten auf Bundesebene mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BGBI. I. S. 1582) für die Kalenderjahre 2008 und 2009; ein Entwurf für die Jahre 2010 und 2011 liegt bei Redaktionsschluss vor. Dies führt für die Versorgungsempfänger des Bundes zu folgenden Anpassungsschritten: Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren 4. und 5. Anpassung 1. Januar 2008 0,97292 6. Anpassung 1. Januar 2009 0,96750 7. Anpassung (Entwurf) 1. Januar 2010 0,96208 8. Anpassung (Entwurf) 1. Januar 2011 0,95667 |
| HINWEIS Beispiel: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3000,00 Euro Ruhegehaltfähige Dienstzeit (unterstellt) 18 Jahre Ruhegehaltssatz 18 x 1,875 v. H. = 33,75 v. H. Ruhegehalt 33,75 v. H. von 3 000,00 Euro = 1012,50 Euro Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3000,00 Euro Ruhegehaltssatz 35 v. H. Ruhegehalt 35 v. H. aus 3 000,00 Euro = 1050,00 Euro Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr.A 4) 2001,73 Euro Ruhegehaltssatz 65 v. H. Ruhegehalt 65 v. H. von 2001,73 Euro = 1301,12 Euro Zuzüglich Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG 30,68 Euro Amtsunabhängige Mindestversorgung 1331,80 Euro Gezahlt wird die amtsunabhängige Mindestversorgung, weil sie für den Beamten bzw. die Beamtin günstiger ist. Diese Mindestversorgung ist umfassend steuerpflichtig und aus ihr muss der Beamte die Prämien für den Krankenversicherungsschutz bestreiten. |
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Abzug für Pflegeleistungen
Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner – seit 2004 von den Versorgungsbezügen ein Abzug für Pflegeleistungen vorgenommen, und zwar im Rahmen der Gewährung der jährlichen Sonderzahlung im Dezember. Seit dem 1. Juli 2009 wird – auf Grund der Verschmelzung des Restbetrags der jährlichen Sonderzahlung mit den monatlichen Bezügen – dieser Pflegeabzug separat bei der monatlichen Zahlung der Bezüge durchgeführt (neu: § 50 f BeamtVG).
Die Höhe des Abzugs beträgt den hälftigen Prozentsatz des sozialen Pflegebeitrags (aktuell: 1,95%) und ist bei der Berechnung begrenzt auf die Versorgungsbezüge bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Kranken- und Pflegeversicherung (aktuell: 3.750 Euro).
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
Zur Versorgung gehört auch die jährliche Sonderzahlung, besser bekannt als Weihnachtsgeld. Die ehemalige ‚Sonderzuwendung' war seit 1993 bundeseinheitlich eingefroren und nahm seit dieser Zeit nicht mehr an den jährlichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen teil. Im Jahr 2002 wurde letztmalig ein „einheitliches Weihnachtsgeld" in Höhe von 86,31 Prozent (West) bzw. 64,73 Prozent (Ost) gewährt. Mit dem Besoldungsund Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wurden sogenannte „Öffnungsklauseln" bei Urlaubsgeld und Sonderzuwendung beschlossen, welche Bund und Ländern eigenständige Sonderzahlungsregelungen ermöglichte. Für den Bereich des Bundes wurde das „eingefrorene Weihnachtsgeld" letztmalig im Jahr 2003 gezahlt, zum Jahresende 2004 erfolgte die Kürzung für Versorgungsempfänger auf 4,17 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abzüglich eines Abschlags zur wirkungsgleichen Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Pflegeversicherung (0,85 Prozent der Jahresbezüge bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze). Einzelne Bundesländer setzten deutliche Kürzungen schon ab dem Jahr 2003 und teilweise erneut in den Folgejahren durch.
Ab dem Jahr 2006 halbierte die Bundesregierung die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf nunmehr 2,085 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abzüglich des obigen ‚Pflegeanteils'. Diese Halbierung ist – nach aktuellem Rechtsstand – auf die Jahre 2006 bis 2010 befristet. Die in den Ländern beschlossenen Regelungen sind äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Gemeinsam ist allen Regelungen, dass für fast alle Gruppen von Beamtinnen und Beamten das Niveau der Sonderzahlungen gegenüber den bisherigen Leistungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld z.T deutlich herabgesetzt wurde oder gar vollständig
gestrichen wurde. Die Vielzahl der getroffenen Regelungen für Versorgungsempfänger haben wir in der folgenden Übersicht( siehe nächste Seite) zusammengefasst.
ÜBERSICHT:
Jährliche Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
"Tabelle" folgt
ÜBERSICHT
Besoldungsanpassungen in Bund und Ländern
"Tabelle" folgt