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Beamtenversorgungsrecht
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TIPP:
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Beamtenversorgung - Ausgabe 2010 -
Kapitel 04. Hinterbliebenenversorgung
Allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung
Wie im Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich die Beamtenversorgung nach dem Todesfall auch auf die Familienangehörigen. Hinterbliebene Ehegatten erhalten Witwen- oder Witwergeld, während für berücksichtigungsfähige Kinder des Verstorbenen Waisengeld gezahlt wird.
Dabei ist die Berechnungsgrundlage für das Witwen-, Witwer- und Waisengelder dasjenige Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod eines Beamten/eines Ruhestandsbeamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge jedoch nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von zumindest fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Zur Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Beamtenversorgung gehören die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge.
Hinterbliebenenversorgung
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| TIPP Übergangsregelung Diese Kürzung gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen beträgt das Witwen- bzw. Witwergeld weiterhin 60 Prozent des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene bezogen hat oder aber bezogen hätte, wenn am Todestag der Ruhestand eingetreten wäre (§ 69 e Abs. 5 BeamtVG). |
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages (Stufe 2 ff.) erfüllt, so wird dieser Betrag neben dem Witwen- bzw. Witwergeld in voller Höhe gezahlt. Ebenfalls tritt gemäß § 50 c BeamtVG für der/dem Hinterbliebenen zugeordnete Kindererziehungszeiten ein Kinderzuschlag zum Witwengeld hinzu. Im Falle der Wiederverheiratung besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Betrages des im Monat der erneuten Heirat zustehenden Witwen- oder Witwergeldes. Durch die Zahlung einer solchen Witwenabfindung (§ 21 BeamtVG) erlischt der weitere Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, tritt jedoch bei Auflösung der neuen Ehe unter Anrechnung von Ansprüchen aus dieser Ehe wieder in Kraft. Die Mindestwitwengeld beträgt 60 v.H. der Mindestversorgungsbezüge (jeweils ohne Erhöhungsbetrag) des Verstorbenen zzgl. 30,68 Euro. Das Mindestwaisengeld beträgt 12 v.H. der Mindestversorgungsbezüge (20 v. H. bei Vollwaisen). Zur Mindestversorgung für Witwen/Witwer und Waisen -siehe auch Seite 23
Waisengeld
Halbwaisen erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt. Vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ist das Waisengeld von einem Antrag der Waisen und davon abhängig, dass nach dem Kindergeldrecht dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist. Die Reduzierung der Bezugsdauer für das Kindergeld auf höchstens das 25. Lebensjahr hat keine Auswirkung auf die künftige Höchstdauer des Waisengeldbezugs – es verbleibt hier bei dem 27. Lebensjahr (§ 61 Abs. 2 BeamtVG). Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann das Waisengeld auch länger gezahlt werden. Kein Waisengeld erhalten Kinder, die der Verstorbene erst nach dem Beginn des Ruhestandes oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres adoptiert oder angenommen hat. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Sind viele waisengeldberechtigte Kinder vorhanden und ergibt die Summe aus Witwen- und Waisengeldern einen höheren Betrag als das zugrunde liegende Ruhegehalt, so werden die einzelnen Bezüge jeweils im gleichen Verhältnis gemindert.
Unterhaltsbeitrag
Sofern im Falle einer sogenannten Nachheirat (nach Ruhestandseintritt und nach Vollendung des 65. Lebensjahres) die Einzelfallprüfung ergibt, dass die vollständige Versagung des Witwen-/Witwergelds nicht gerechtfertigt ist, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen/Witwergeldes zu gewähren. Bei dessen Höhe ist maßgeblich die Dauer der Ehe ebenso zu berücksichtigen wie der Altersunterschied der Eheleute. Einen Unterhaltsbeitrag können auch die geschiedenen Ehepartner erhalten, wenn sie Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hatten. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen angemessen anzurechnen.