Beamtenversorgungsrecht
Die Beamtenversorgung
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Beamtenversorgung - Anrechnungs- und Ruhensregelungen

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Beamtenversorgung - Ausgabe 2010 -
Kapitel 06. Anrechnungs- und Ruhensregelungen


Allgemeines

Das BeamtVG sieht Regelungen für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Geldleistungen wie Erwerbs- und Ersatzeinkommen, anderen (weiteren) Versorgungsbezügen oder mit Renten vor. Im Folgenden werden die Grundzüge dieser Anrechnungen dargestellt:

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Neben den Versorgungsbezügen können Beamte nur unter bestimmten Voraussetzungen und Grenzen hinzuverdienen, ohne dass die Versorgung gekürzt, technisch gesprochen ruhend gestellt wird (§ 53 BeamtVG). Dasselbe gilt auch für Witwen, Witwer und Waisen. Dabei ist insbesondere die Altersgrenze „65. Lebensjahr" von Bedeutung: Eine Anrechnung findet nach Vollendung des 65. Lebensjahres nur in den Fällen statt, in denen ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) erzielt wird; d. h. aus Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen. Lediglich für hessische Beamte wird bei Bezug von Verwendungseinkommen auch dann keine Anrechnung mehr vorgenommen. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dagegen umfassend berücksichtigt. Zu berücksichtigen sind künftig wiederum die jeweiligen stufenweisen Anhebungen der Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern. Eigene Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und vergleichbare Ersatzleistungen wie Witwenrenten werden im Gegensatz zum Erwerbseinkommen auf Dauer durch die Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten § 55 BeamtVG erfasst (siehe unten Seite XZ). Wird dagegen berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen neben der Versorgung bezogen, ruhen die Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 BeamtVG) übersteigen.

Berechnung der Höchstgrenze beim Hinzuverdienst

Mit dem „Versorgungsreformgesetz 1998" wurden neue Höchstgrenzen bei den Hinzuverdienstregelungen festgelegt. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gilt seit dem 1. Januar 1999:

Mit dem „Versorgungsreformgesetz 1998" wurden neue Höchstgrenzen bei den Hinzuverdienstregelungen festgelegt. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gilt seit dem 1. Januar 1999:

  • Für Ruhestandsbeamte bzw. für Witwen und Witwer bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe jener Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird, die Einkommenshöchstgrenze. Die Höchstgrenze beträgt mindestens den Betrag, der der Höhe des Anderthalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50Abs. 1 BeamtVG (entspricht dem kinderbezogenen Familienzuschlag). Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt somit in voller Höhe erhalten.
  • Für Waisen gilt als Höchstgrenze der Gesamteinkünfte 40 Prozent des Betrages, der sich aus der Berechnung für Ruhestandsbeamte oder Witwen ergibt. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt ebenso in voller Höhe erhalten.

    Tabelle: Beispiele Endgrundgehälter*
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  • Für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder als Schwerbehinderte auf Antrag in den Ruhestand gegangen sind, gelten – bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – 71,75 Prozent (die Übergangsregelung nach § 69e Abs. 2 BeamtVG ist zu beachten; dadurch beträgt der Satz z. Zt. beim Bund 72,56 Prozent) der sich nach der Berechnung für Ruhestandsbeamte und Witwen ergebenden Höchstgrenze. Hinzugerechnet wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 325 Euro (Bund, Thüringen, Schleswig-Holstein, Hamburg: 400 Euro; Bayern wohl künftig 470 Euro) als einheitlicher Festbetrag. Beim Bund ist zudem – in Übertragung der Regelungen für Frührentner –ein zweimaliges jährliches Überschreiten der 400 Euro Grenze um denselben Betrag in Bezug auf die Höchstgrenze unschädlich. Die jeweilige Höchstgrenze erhöht sich gegebenenfalls um Sonderzahlungen („Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld") je nach jährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise (vgl. hierzu die Übersicht zu Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger, Seite 25).

    Ruhendstellung von Versorgungsbezügen
    Sofern und soweit die Gesamtversorgung aus Versorgungsbezug und Hinzuverdienst die jeweilige Höchstgrenze überschreitet, werden die Versorgungsbezüge entsprechend ruhend gestellt. Das Ruhen bedeutet dabei, dass die Versorgungsbezüge um den die individuelle Höchstgrenze übersteigenden Betrag vermindert werden. Allerdings muss mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge erhalten bleiben („Mindestbelassung"). Ausgenommen von der sog. Mindestbelassung ist lediglich Verwendungseinkommen (Einkommen aus dem öffentlichen Dienst), das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird.

    Erwerbseinkommen
    Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben sowie aus der Land- und Forstwirtschaft sind Erwerbseinkommen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vermindern sich dabei um die darauf entfallenden und nachweislich anerkannten Werbungskosten (Pauschbetrag bzw. durch entsprechende Nachweise im Einzelfall). Nicht zum Erwerbseinkommen zählen dagegen eine satzungsgemäße Aufwandsentschädigungen (z. B. Sitzungsgeld in Kommunalvertretungen) oder ein Unfallausgleich.

    Erwerbsersatzeinkommen
    Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen sind Erwerbsersatzeinkommen. Dazu gehören nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder andere vergleichbare Leistungen, nicht jedoch Arbeitslosengeld II.

    Anzeigepflichten
    Die Aufnahme oder der Wechsel einer Tätigkeit, der Bezug von Einkünften, einschließlich der Veränderung der Höhe der Einkünfte, ist anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen. (Näheres hierzu im Kapitel „Verfahren und Anzeigepflichten")

    Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
    Hat ein Beamter Anspruch auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige Versorgungsansprüche (vgl. § 63 BeamtVG), so ist § 54 BeamtVG anzuwenden. Diese Ruhensregelung soll verhindern, dass mehrere Zahlungen aus öffentlichen Kassen ungekürzt an eine Person erfolgen können. Grundsätzlich wird der zuletzt erworbene Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt. Vom früher erworbenen Versorgungsbezug verbleibt nur so viel, bis die in § 54Abs. 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze erreicht ist. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht. Erreicht oder übersteigt der spätere Versorgungsbezug die Höchstgrenze, ruht der frühere Bezug ganz, sofern kein Mindestbelassungsbetrag zusteht oder mindestens ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs zu zahlen ist. Neben den Regelversorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld) sind auch Sonderzahlungen oder der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (kinderbezogener Familienzuschlag) einbezogen. Maßgebend sind die Brutto-Bezüge entsprechend der Pensionsfestsetzung. Ausgenommen von der Ruhensregelung des § 54 BeamtVG sind dagegen Übergangsgeld, Kindergeld, der Unfallausgleich oder Sterbegeld.

    Beispiele
  • Beide Eheleute sind Beamte. Nach dem Tod des einen hat der andere Anspruch auf Witwen-/Witwergeld. Steht der überlebende Ehegatte noch im aktiven Dienst als Beamter, unterliegt sein Witwengeld der Anrechnung über § 53 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen). Nach Eintritt in den Ruhestand unterliegt das Witwengeld als zuerst erworbener Anspruch der Ruhensregelung nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG (siehe Seite 42).
  • Befinden sich beide Ehegatten mit jeweils eigenen Versorgungsansprüchen im Ruhestand, wird nach Ableben des Ehegatten das neu zustehende Witwengeld ungekürzt gezahlt, während das eigene Ruhegehalt der Ruhensregelung unterliegt (§ 54 Abs. 4 BeamtVG).

    Berechnung der Höchstgrenze
    .
    Erhalten diese Personen neue
    Versorgungsbezüge aus einer Verwendung
    im öffentlichen Dienst 
    Neben den neuen Vervorgungsbezügen
    sind die früheren Vervorgungsbezüge nur
    bis zum Erreichen dieser Höchstgrenze zu
    zahlen 
    Beispiel 1: Ruhestandsbeamte mit zusätzlichem
    Ruhegehalt oder ähnlicher Versorgung
    (d.h. Pensionär erhält neuen zusätzlichen
    Versorgungsbezug) 
    Das (fiktive) Ruhegehalt, dass
     - aus Zugrundelegung der gesamten ruhegehalt-
       fähigen Dienstzeiten sowie
     - aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
       sich das frühere Ruhegehalt berechnet
    ergibt
    Beispiel 2: Eine Witwe / ein Waiser) erhält neben
    dem eigenen Versorgungsbezug Witwen/Waisengeld
    oder eine ähnliche Versorgung als neuen Versor-
    gungsbezug
    Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem
    Ruhegehalt von Ruhestandsbeamte aus Beispiel 1
    ergibt 
      Versorgungsabschläge mindestens bei Beispiel 1 und
    Beispiel 2 jeweils die Höchstgrenze 
    Beispiel 3: Eine Witwe erhält neben Witwengeld ein
    eigenes Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung
    als neuen Versorgungsbezug 
    71,75 % (bzw. jeweils aktuell faktischer Höchst-
    ruhegehaltssatz nach Übergangsrecht) der ruhe-
    gehaltfähigen  Dienstbezüge aus der Endstufe der
    Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen-
    geld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst (bei
    Unfallruhegehalt 75 % bzw. erhöhtem Unfall-
    ruhegehalt "quallifizierter Dienstunfall" 80 %).
    Versorgungsbeschläge mindern die Höchstgrenze,
    jedoch sind mindestens 71,75 % zugrunde zu legen.
    Neben dem Versorgungsbezug ist hier mindestens
    ein Betrag i.H.v. 20 % zu belassen.
      Die Höchstgrenze erhöht sich jeweils um kinder-
    bezogeneTeile des Familienzuschlags! 
    Beispiel 4: Ruhestandsbeamter erwirbt zusätzlich
    Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung
    (§ 54 Abs. 4 BeamtVG) 
    Das Ruhegehalt wird bis zum Erreichen von 71,75 %
    (bzw. jeweils aktuell faktischer Höchstruhegehalts-
    satz nach Übergangsrecht) der ruhegehaltfähigen
    Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgrup-
    pe, aus der sich das Witwengeld zugrundelie-
    gende Ruhegehalt bemisst (bei Unfallruhegehalt
    75 % bzw.erhöhtem Unfallruhegehalt "qualifizierter
    Dienstunfall" 80 %) gezahlt.
    Versorgungsabschläge mindern die Höchstgrenze.
    Die neuen Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem
    Ruhegehalt (zzgl. kinderbezogenem Familienzuschlag)
    sowie einem Betrag i.H.v. 20 % des neuen Versorgungs-
    bezugs zurückbleiben.
    .

    Zusammentreffen von Versorgung und Renten
    § 55 BeamtVG regelt, welche Auswirkungen sich beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ergeben. Danach kommt es nicht darauf an, ob Rentenzeiten und ruhegehaltfähige Dienstzeiten in der Versorgung berücksichtigt wurden, sondern nur darauf, ob neben der Versorgung auch eine Rente zusteht. Die Rente ist auch zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich auf einer Erwerbstätigkeit beruht, die erst nach Eintritt in den Ruhestand aufgenommen wurde. Als Ausfluss aus dem Alimentationsprinzip können Beamte so durch rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten ihre Gesamtversorgung nicht über die festgelegte Höchstgrenze steigern. Durch ein Zusammentreffen von Rente und Versorgung soll der Beamte nicht besser gestellt werden. Anknüpfungspunkt ist das zuletzt innegehabte Amt und nicht rentenversicherungsrechtliche Regelungen.

    Beispiel: Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
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    Die neue Gesamtversorgung darf insgesamt nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

    Die Versorgung darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze abzüglich des nach § 55Abs. 4 BeamtVG anzurechnenden Rententeils ergibt. Rententeile aufgrund freiwilliger Versicherung, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet hat, werden nicht angerechnet (so z.B. auch bei selbst aufgebauten Lebensversicherungen). Ebenfalls nicht als anrechenbare Rente zählt die sog. Riester-Rente aus privaten und steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen. (Siehe hierzu auch Kapitel „Private Altersvorsorge")
    Als Renten gelten
  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (z.B. Deutsche Rentenversicherung:
    BfA, LVA)
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z.B. VBL)
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat
  • Auslandsrenten (soweit nicht aus dem europäischen Wirtschaftsraum EWR und nur sofern sie nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten abhängig sind).
    Anrechnungsfrei bleibt im Rahmen einer Besitzstandsregelung ein Anteil von 40 Prozent der Rente, sofern das Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. Nicht zu berücksichtigen sind z. B. Hinterbliebenenrenten an Ruhestandsbeamte aus einer Beschäftigung des verstorbenen Ehegatten oder für Witwen- und Waisengeldbezieher Renten, welche auf einer eigenen Beschäftigung beruhen. In diesem Fall erfolgt aber unter Umständen eine Anrechnung eigener Versorgungsbezüge auf die Höhe der Hinterbliebenenrente nach sozialrechtlichen Vorschriften (§ 97 SGB VI).

    Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50Abs. 1 BeamtVG ergibt, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden:
  • bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet zuzüglich des kinderbezogenen Familienzuschlags
  • als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich evtl. Erhöhungszeiten (z. B. §§ 7, 13 Abs. 2 BeamtVG) sowie die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles. Damit werden z.B. auch Zeiten dann voll berücksichtigt, wenn der Beamte jahrelang nicht beschäftigt war. Nach dem Überwechseln vom System der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung wird so neben dem Ruhegehalt die Rente anrechnungsfrei belassen, die sich zur Deckung der „Versorgungslücke" aus Zeiten der „Nichtbeschäftigung" ergibt. Renten aufgrund von freiwilligen Beiträgen oder Höherversicherung, zu denen der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen hat, sollen dem Versorgungsempfänger erhalten bleiben.
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    Beispiel: Zusammentreffen von Versorgung und Renten
    In den meisten Fällen wird die Höchstgrenze 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen. Auch in diesen Fällen ist der Anpassungsfaktor nach § 69 e BeamtVG anzuwenden. Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen. Bei Witwen/Witwern ermittelt sich die Höchstgrenze entsprechend der Anwendung der für Witwengeld einschlägigen Vorschriften. Werden Sonderzahlungen gewährt, erhöht sich die Höchstgrenze in diesen Monaten entsprechend.
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