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Beamtenversorgungsrecht
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Beamtenversorgung - Ausgabe 2010 -
Kapitel 09. Übergangsrecht in den Neuen Ländern
Allgemeines
Aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands mussten auch die Alterssicherungssysteme an die Veränderungen angepasst werden. Durch den Bundesgesetzgeber wurde dabei nach der Wiedervereinigung die Wertung vollzogen, dass Beschäftigungszeiten in den Neuen Ländern, die vor dem 3. Oktober 1990 liegen, einheitlich für alle Alterssicherungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung abgebildet werden. Die Umsetzung dieses Grundsatzes in das bundeseinheitliche Beamtenversorgungsrecht erfolgte mit Paragraph 107 a BeamtVG, der die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigte, die versorgungsrechtlichen Modalitäten für die Neuen Länder zu regeln. Auf dieser gesetzlichen Grundlage werden in den neuen Bundesländern die versorgungsrechtlichen Modalitäten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet durch die Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV), in diesem Ratgeber abgedruckt unter den Rechtsvorschriften) geregelt. Die BeamtVÜV enthält insbesondere Bestimmungen zum Geltungsbereich, zur Anwendung der (mittlerweile zum 31.12.2009 außer Kraft getretenen) Besoldungsübergangsverordnung, über die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der Berücksichtigung von vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Zeiten und besondere Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten.
Anwendungsbereich
Die Versorgung der Beamten richtet sich grundsätzlich danach, bei welchem Dienstherrn das Beamtenverhältnis begründet worden ist. So richtet sich die Besoldung und später die Versorgung eines Beamten, der in den alten Bundesländern von der ersten Ernennung an verwendet wird, aber z. B. in die neuen Bundesländern abgeordnet wird, allgemein nach dem BeamtVG. Wurde ein Beamter dagegen von der ersten Ernennung oder Wiederernennung an in den neuen Bundesländern verwendet, findet spezialgesetzlich zusätzlich die BeamtVÜV Anwendung.
Berechnungsgrundlagen
Es gelten die auf Seite 16ff. dargestellten Berechnungsgrundlagen. Für einen eigenständigen Anspruch auf Beamtenversorgung muss auch der Beamte in den Neuen Ländern eine 5-jährige Wartezeit im Beamtenverhältnis (ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren) erfüllen. Erreicht er diese nicht vor Ablauf der maßgeblichen Altersgrenze, entsteht kein Anspruch auf eine eigenständige Beamtenversorgung. Es liegt dann aber im Ermessen des Dienstherrn, einen Unterhaltsbetrag zu gewähren, der jedoch nur bis zur Höhe des „Ruhegehaltes" festgesetzt werden darf. Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt.
Besonderheiten bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten/ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind grundsätzlich – unabhängig vom Status – nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die „Fiktion" eines Beamtenstatus vor Oktober 1990 ist rechtlich unzulässig. Ebenso eindeutig ist, dass Beamtenstatuszeiten nach dem 3. Oktober 1990 ruhegehaltfähige Dienstzeiten darstellen und im gesamten Bundesgebiet gleichmäßig berücksichtigt werden. Bei der Berechnungsgrundlage „ruhegehaltfähige Statusdienstzeiten nach dem 3. Oktober 1990" – und daraus folgend dem Ruhegehaltssatz – ergeben sich damit grundsätzlich keine Besonderheiten. § 12a BeamtVG bestimmt mit Verweisung auf § 30 BBesG, dass Zeiten einer Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit, als Angehöriger der Grenztruppen oder auch bei Tätigkeiten mit besonderer persönlicher Nähe zum politischen System der DDR nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit Berücksichtigung finden können. Dagegen gelten Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee „gedient" hat, unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Gemäß § 12 b Absatz 2 BeamtVG ist dies nur dann der Fall, wenn die sog. Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahre) noch nicht erfüllt ist. Dies gilt auch für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet absolviert hat. Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10Abs. 1 BeamtVG höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten laut §§ 8, 9 BeamtVG, Beschäftigungszeiten gemäß § 10 BeamtVG und sonstige Zeiten nach §§ 11, 66 Abs. 7, 67 Abs. 2 BeamtVG, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet absolviert hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. Eine Ausnahme enthält § 12 b Abs. 2 BeamtVG, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 3. Oktober 1990 ausnahmsweise bis zu höchstens 5 Jahren berücksichtigt werden können, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (5 Jahre) nicht erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Regelungen als mit der Verfassung für
vereinbar erklärt.
Besonderheiten bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
Bedeutsam war die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV), welche grundsätzlich auf einen Bemessungssatz von zuletzt 92,5 Prozent der sog. West-Besoldung festgelegt war. Da der Ruhegehaltssatz auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bezogen ist, waren auch die Versorgungsbezüge – entsprechend der Besoldung – abgesenkt. Der Gesetzgeber hatte mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 festgelegt, dass eine vollständige Angleichung des Bemessungssatzes Ost für die Besoldungsgruppen bis A 9 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen sollte. Für die übrigen Besoldungsgruppen gilt dies bis zum Ablauf des 31.12.2009; allein der Bund hat für diesen Personenkreis bereits zum 01. April 2008 eine vollständige und vorweggenommene Angleichung durchgeführt. Zum Ablauf des 31. Dezember 2009 ist die 2. BesÜV außer Kraft getreten. Damit gibt es im Besoldungs- und Versorgungsrecht auch für alle übrigen Besoldungsgruppen zwanzig Jahre nach Vollendung der deutschen Einheit keine Rechtsgrundlage mehr für eine unterschiedliche Besoldung in Ost und West oder nach unterschiedlichen Bemessungssätzen in den Neuen Ländern selbst.
Anreize für Aufbauhilfe
Mit versorgungsrechtlichen Abweichungen wurden damals Anreize für die Aufbauhilfe in den neuen Bundesländern geschaffen. Dazu gehören die Verdoppelung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit während der Verwendungszeit, die Anrechnung von Arbeitnehmerzeiten anlässlich der Verwendung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die rückwirkende Aussetzung der Anrechnung von Verwendungseinkommen auf Versorgungsbezüge. Die Regelungen waren bis zum 31. Dezember 1995 befristet und galten auch nicht mehr für Verwendungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen haben. Später entschloss sich der Verordnungsgeber, auch die versorgungsrechtliche Absicherung von kommunalen Wahlbeamten „der ersten Stunde" im Beitrittsgebiet zu verbessern und verordnete eine allgemeine Regelung zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet als ruhegehaltfähige Dienstzeit für Beamte. Daneben wurde auch das Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Renten geregelt. Im Einzelnen sind folgende Weiterungen eingeführt worden: