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Beamtenversorgungsrecht
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TIPP:
SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - von der Praxis für die Praxis! Für Mitarbeiter in Behörden, Personalräten und anderen Interessierten. Termine und weitere Informationen finden Sie unter
www.die-oeffentliche-verwaltung.de
Beamtenversorgung - Ausgabe 2010 -
Kapitel 10. Private Altersvorsorge und steuerliche Aspekte
Zusätzliche, freiwillige Altersvorsorge für Beamtinnen und Beamte
Förderung der Eigenvorsorge
Die Alterseinkommen setzen sich grundsätzlich aus verschiedenen Teilen zusammen. Mit Blick auf die Altersvorsorge unterscheidet man in aller Regel drei wesentliche Säulen: Die Grundsicherung, z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge. Die Beamtenversorgung deckt durch die „Bi-Funktionalität" sowohl die Grundsicherung als auch den Teil einer Betrieblichen Altersversorgung mit ab; welcher Beamten nicht separat gewährt wird. Der Abschluss der privaten Altersvorsorge bleibt somit auch Beamten selbst überlassen. Die zusätzliche private Altersvorsorge war schon immer ein beliebtes Instrument, um freiwillig auf individuelle Bedürfnisse im Alter reagieren zu können. Durch die Rentenreform 2000/2001 ist die staatliche Förderung der Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung eingeführt worden. Dies wurde ausgelöst durch die Absenkung des Nettorentenniveaus eines „Eckrentners" von 70% auf 67%. Diese Reform wurde mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf die Beamtenversorgung übertragen. Mit der sog. Riester-Rente soll die entstehende „Renten- bzw. Versorgungslücke" ausglichen werden. Dies wird durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert und ist damit mit Anreizen verbunden; es besteht aber kein Zwang, privat vorzusorgen. Für Beamte können sowohl die „Rürup-Rente" als auch die „Riester-Rente" in Frage kommen:
1. Basisrente („Rürup-Rente")
Die Basis- bzw. „Rürup"-Rente wurde grundsätzlich für Selbständige bzw. Freiberufler konzipiert, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Für diese Gruppen stellt dies den einzigen Weg einer staatlich geförderten Altersversorgung dar. Diese Form der Alterssicherung ist als ergänzende Alterssicherung aber auch für Beamte attraktiv. Charakteristisch ist dabei:
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| TIPP Förderberechtigt sind: Mit dem Eigenheimrentengesetz werden ab 2008 auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in die sog. „Riester-Rente" einbezogen, sofern sie Wichtig: Ist eine Ehefrau (oder ein Ehemann) nicht erwerbstätig und nicht sozialversicherungspflichtig, kann sie/er trotzdem eigenständig für das Alter vorsorgen. Der Partner muss lediglich einen Vertrag zur Altersvorsorge auf eigenen Namen abschließen. Zahlt der förderfähige Ehepartner seine Eigenbeiträge, dann erhält auch er die Zulage. Die Ausnahme: Hat die Frau Kinder unter drei Jahren, erwirbt sie in dieser Zeit automatisch eigene Rentenansprüche. Um die volle Förderung zu erhalten, muss sie dann einen kleinen Mindesteigenbeitrag leisten. Ist die gesetzliche dreijährige Kindererziehungszeit vorbei, muss sie keinen Beitrag mehr leisten. Wenn nicht anders vereinbart, fließt die Kinderzulage automatisch auf das Konto der Ehefrau. |
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Nicht gefördert werden:
| Mit Veranlagungszeitraum 2008 | 4 % des Einkommens maximal 2.100 Euro abzgl. der Zulage |
| ab dem Jahr 2008 jährlich | 154 Euro |
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Zeitraum |
Betrag |
| ab dem Verlagerungszeitraum 2008 | 185 Euro |
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| TIPP Broschüre Beim Bundesfinanzministerium (www.bundesfinanzministerium.de) ist unter der Rubrik Steuern/Alterseinkünfte und Vorsorge zusätzlich die Broschüre „Vorsorgen und Steuern sparen" erhältlich. |
Überblick zur grundsätzlichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Schichten
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Übergang zur nachgelagerten Besteuerung – Übergangsregelungen bis 2040
Dabei werden der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht. Parallel wird der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis 2040 jahrgangsweise reduziert. Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für allein stehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. In einer Übergangszeit bis 2019 wird daher eine so genannte Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt
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TIPP
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 Euro (für Verheiratete: 40.000 Euro).
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Anteil der Aufwendungen zur Basisversorgung, die als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können
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Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen) – Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent vor, für alle die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100 prozentigen Besteuerung zu erreichen, wird bis zum Jahre 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte auf bis zu 80 Prozent angehoben. Danach beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.
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Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindert sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalles ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebende Prozentsatz/Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.
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| Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre ist ab dem Jahr 2005 vollständig entfallen. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt die Bezieher niedrigerer Pensionen schlechter; deshalb gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten. |
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Tabelle: Versorgungsfreibetrag nach neuem Recht und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
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Versorgungs-
beginn Versorgungs-
frei (in % der
Versorgungs-
bezüge) Versorgungsfrei-
betrag
(Höchstbetrag in EUR) Zuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag (in EUR)
Bis 2005
40,0
3.000
900
Ab 2006
38,4
2.880
864
2007
36,8
2.760
828
2008
35,2
2.640
792
2009
33,6
2.520
756
2010
32,0
2.400
720
2011
30,4
2.280
684
2012
28,8
2.160
648
2013
27,2
2.040
612
2014
25,6
1.920
576
2015
24,0
1.800
540
2016
22,4
1.680
504
2017
20,8
1.560
468
2018
19,2
1.440
432
2019
17,6
1.320
396
2020
16,0
1.200
360
2021
15,2
1.140
342
2022
14,4
1.080
324
2023
13,6
1.020
306
2024
12,8
960
288
2025
12,0
900
270
2026
11,2
840
252
2027
10,4
780
234
2028
9,6
720
216
2029
8,8
660
198
2030
8,0
600
180
2031
7,2
540
162
2032
6,4
480
144
2033
5,6
420
126
2034
4,8
360
108
2035
4,0
300
90
2036
3,2
240
72
2037
2,4
180
54
2038
1,6
120
36
2039
0,8
60
18
2040
0,0
0
0
Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden. Die Beiträge, die für das Jahr des Penionsbeginns gelten, werden dauerhaft festgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage die monatlichen Versorgungsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen gelten.