Berlin: Versorgungsberichte - Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben von 2019: 8. Abfindungszahlen

 

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Berlin: Versorgungsberichte

Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben
(betr. Auflage B 96) vom 08.09.2019


8 Abfindungszahlungen nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Am 1. Januar 2011 trat der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag – VLT-StV) in Kraft. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann seither nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Da jedoch einheitliche Regelungen für eine verursachergerechte Verteilung von Versorgungslasten erforderlich sind, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen, wurde der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag geschlossen. Das bislang
in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) geregelte Erstattungsmodell, nach dem die beteiligten Dienstherren nach Ruhestandseintritt der betreffenden Dienstkraft laufend die anteiligen Versorgungslasten erstatten, wurde durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften bereits zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.

Die Abfindungszahlungen für den Bereich des unmittelbaren Landesdienstes werden vom Landesverwaltungsamt Berlin geleistet und zentral vereinnahmt. Dienstbehörden der mittelbaren Landesverwaltung können mit dem Landesverwaltungsamt vereinbaren, dass die Abfindungen vom Landesverwaltungsamt abgewickelt werden. In den Jahren 2017 und 2018 stellten sich die Abfindungszahlungen nach § 4 VLT-StV ähnlich dar 28

28 Auf Grund der Zahlungsfristen im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag werden nicht alle Abfindungszahlungen im Jahr des Dienstherrenwechsels vereinnahmt oder geleistet


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Red 20231004

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