Berlin: Versorgungsberichte - Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben von 2019: 7 Versorgungsrücklage

 

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Berlin: Versorgungsberichte

Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben
(betr. Auflage B 96) vom 08.09.2019


7. Versorgungsrücklage

7.1 Allgemeines
Durch Artikel 5 Nr. 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 ist mit § 14a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) die Bildung von Versorgungsrücklagen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen beim Bund und bei den Ländern eingeführt worden.

§ 14a BBesG sah die Bildung der Versorgungsrücklage in der Weise vor, dass in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2017 die Anpassungen der Besoldung und Versorgung nach § 14 BBesG und § 70 BeamtVG entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in gleichmäßigen Schritten von  durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden und der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung einem Sondervermögen (Versorgungsrücklage) zugeführt wird.

Das Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 543) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Es gilt für das Land Berlin und die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherrn an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.


13 13 Die Tariferhöhungen des Jahres 2017 sowie veränderte Rentenanrechnungen wurden im Jahr 2018 umgesetzt. Daher sind die Versorgungsleistungen für das Jahr 2017 tatsächlich höher und für das Jahr 2018 entsprechend geringer als angegeben.

 

Zur Durchführung der Versorgungsrücklage ist gemäß § 2 VersRücklG ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsrücklage des Landes Berlin“ errichtet worden.

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 474) wurden die bisher vom Geltungsbereich erfassten landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger ausgenommen. Anlass war eine Prüfung des Bundesrechnungshofes, bei der festgestellt wurde, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Viertes Buch (IV) nur bestimmte Anlageformen vorsehen, im Wesentlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, nicht jedoch Aktien oder Aktienanteile.

Dies widersprach der Praxis der Anlageform des Sondervermögens Versorgungsrücklage, in der unter anderem Aktien erworben werden. Der Versorgungsbeirat beschloss daher, die Sozialversicherungsträger vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen.

Im Zuge der Errichtung des Versorgungsfonds des Bundes hat der Vorstand der Deutschen Bundesbank am 6. Februar 2007 die Grundsätze für die Vermögensverwaltung für öffentliche Stellen beschlossen. Damit bot die Bundesbank14 auch allen öffentlichen Stellen eine Portfolioverwaltung einschließlich eines Investments in Aktien an. Diese Form des passiven Portfoliomanagements, die im Wesentlichen in der Nachbildung von Marktindizes festverzinslicher Wertpapiere und Aktien besteht, ist gemäß § 20 in Verbindung mit § 19 Nr. 2 bis 7 Bundesbankgesetz gebührenfrei. Lediglich Auslagen und Kosten, die der Bundesbank bei der Ausführung von Aufträgen durch Dritte in Rechnung gestellt werden (z. B. Verwahrentgelte von den Zentralverwahrern Clearstream
Banking Frankfurt und Clearstream Banking Luxemburg), werden dem Sondervermögen in Rechnung gestellt.

Durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungs- und Versorgungsrücklageänderungsgesetz) vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) wurde es der Deutschen Bundesbank bei der Vermögensverwaltung ermöglicht, in die gleichen Anlageformen wie Kapitalanlagegesellschaften oder Banken (u. a. auch Aktien) zu investieren.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Zweites  Versorgungsrücklageänderungsgesetz – 2. VersRücklÄndG) vom 7. Juli 2016 wurden die künftigen Zuführungen und die künftigen Entnahmen für den Bereich des Landes Berlin sowie die künftigen Entnahmen für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts neu geregelt bzw. präzisiert. 15


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Red 20231004


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