Beamtenversorgungsrecht: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

 

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Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt

Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige Dienstbezüge, wie etwa Zulagen, die im Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt voll gezahlt.

Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit der überwiegenden Zahl der Stellenzulagen gestrichen. Einen Bestandsschutz haben Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand gehen. Für alle übrigen Beamten endet der Bestandsschutz zum 31. Dezember 2007, sofern die betreffende Zulage erstmals vor dem 1. 1. 1999 gewährt worden ist; lediglich in Bayern wurde auch für die Beamten ab A 9 zunächst der 31.Dezember 2010 als Ende der Ruhegehaltfähigkeit bestimmt.

Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Besoldung aus dem letzten Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist (die vormals gesetzlich bestimmte Drei-Jahres-Frist wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.März 2007 für nichtig erklärt). Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zwei-Jahres-Frist eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Für die Neuen Länder ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Besoldungs-
Übergangsverordnung zu berücksichtigen.


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Red 20230818

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