Altersgeld für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten¹ sowie sich daraus ableitende Leistungen für Hinterbliebene

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Altersgeld für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten¹ sowie sich daraus ableitende Leistungen für Hinterbliebene

Diese Information bietet einen Überblick zum Altersgeld.

1.Grundsätzliches:

Am 4.09.2013 ist das Altersgeldgesetz (AltGG) als Artikel 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3386) in Kraft getreten.

Dadurch besteht für auf eigenen Antrag aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Wahlrecht, Leistungen nach dem AltGG anstelle der bisher obligatorischen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.

2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersgeld

- Entlassung aus dem Bundesdienst auf schriftliches Verlangen des Beamten/Richters auf Lebenszeit oder des Berufssoldaten nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesbeamten- /Deutschen Richter- oder Soldatengesetzes,
- Abgabe einer Erklärung noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber dem bisherigen Dienstherrn, Altersgeld anstelle der Nachversicherung in Anspruch nehmen zu wollen,
- zurückgelegte altersgeldfähige Dienstzeit von fünf Jahren, davon vier Jahre im Bundesdienst; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden zur Erfüllung der Wartezeit voll berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 AltGG), und
- zum Zeitpunkt der Entlassung stehen dringende dienstliche Gründe der Entlassung nicht entgegen.

3. Berechnung des Altersgeldes

Das Altersgeld ermittelt sich anhand der altersgeldfähigen Dienstbezüge (§ 5 AltGG) und dem Altersgeldsatz,
welcher aus der altersgeldfähigen Dienstzeit (§ 6 AltGG) berechnet wird.

Altersgeldfähige Dienstbezüge (§ 5 AltGG) sind:
- das Grundgehalt des letzten Amtes, sofern es mindestens zwei Jahre bezogen wurde, ansonsten die Bezüge aus dem zuvor bekleideten Amt (§ 5 Abs. 3 BeamtVG/§ 18 Abs. 1 SVG),
- sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge (z.B. Amtszulagen) und
- ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 2 BBesG.

Ein ehebezogener oder kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag bleibt unberücksichtigt.

Die altersgeldfähigen Dienstbezüge, mit Ausnahme der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 2 BBesG, sind mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.

Altersgeldfähige Dienstzeiten (§ 6 AltGG) sind:
- Zeiten im Beamtenverhältnis und diesen gleichstehenden Zeiten (z.B. im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung),
- Zeiten eines berufsmäßigen und/oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes.

Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums und Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sind zur Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren nicht berücksichtigungsfähig.

Zur Erfüllung der 4-jährigen Wartezeit beim Bund sind neben den oben ausgeschlossenen Zeiten, auch Abordnungen gem. § 2 Beamtenstatusgesetzes nicht zu berücksichtigen.

Sofern durch diese Zeiten bereits Altersgeldansprüche oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für sie eine Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder in der gesetzlichen Rentenversicherung (und auch die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist) erfolgte, können diese Zeiten im Gegensatz zur Beamtenversorgung nicht erneut berücksichtigt werden. Sonstige in der Beamtenversorgung berücksichtigungsfähige Zeiten, z.B. ruhegehaltfähige Ausbildungs- oder Angestellten-Vordienstzeiten, sind nicht altersgeldfähig.

Weiterhin gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über den Ausschluss bestimmter Zeiten (z.B.
bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge) entsprechend.

4. Höhe des Altersgeldes

Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch max. 71,75 Prozent, multipliziert mit dem Faktor 0,85 sofern eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als 12 Jahren berücksichtigt wird, ansonsten 0,95 (§ 7 Abs. 1 AltGG).

Ein Mindestaltersgeld, vergleichbar dem Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 BeamtVG/§ 26 Abs. 7 SVG), wird nicht gewährt. Die Höhe des Altersgeldes darf jedoch nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruches, der sich bei einer Nachversicherung für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung ergeben hätte (§ 7 Abs. 5 AltGG).

Beispiel:
altersgeldfähige Dienstzeit: 11 Jahre im Beamtenverhältnis 12 Jahre im Beamtenverhältnis
altersgeldfähige Dienstbezüge 3.700,00 € 3.700,00 €
Altersgeldsatz 11 x 1,79375 % x 0,85 = 16,77 % 12 x 1,79375 % x 0,95 = 20,45 %
Altersgeld 3.700,00 € x 16,77 % = 620,49 € 3.700,00 € x 20,45 % = 756,65 €

5. Dynamisierung

Die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge erhöhen
oder vermindern sich entsprechend einer allgemeinen Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge
nach § 70 BeamtVG. Die Erhöhung oder Verminderung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses (§ 7 Abs. 4 AltGG).

6. Ab wann wird Altersgeld gezahlt

Der Anspruch auf Altersgeld ruht grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird (67. Lebensjahr bzw. für vor dem 1.1.1964 Geborene nach Maßgabe der Übergangsregelungen). In bestimmten Fällen (z.B. bei schwerbehinderten Menschen, Eintritt voller oder teilweiser Erwerbsminderung) endet das Ruhen vorzeitig. Beim vorzeitigen Bezug des Altersgeldes sind ggf. Abschläge hinzunehmen. Die Zahlung des Altersgeldes ist antragsgebunden.

7. Auskunftsanspruch

Beamte, die ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erwägen, haben die Möglichkeit, eine sog.
Altersgeldauskunft - aus welcher die Höhe ihres möglichen Altersgeldanspruchs hervorgeht zu beantragen. Diese soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der zuständigen Stelle erteilt werden. Um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen, ist das angestrebte Entlassungsdatum anzugeben. Die Altersgeldauskunft umfasst auch die für die Ermittlung der Nachversicherung maßgeblichen Bezüge. Welche Rentenhöhe sich aufgrund einer Nachversicherung dieser Bezüge ergäbe, kann jedoch nur der zuständige Rentenversicherungsträger (§§ 127 ff. SGB VI) beantworten.

8. Leistungen an Hinterbliebene

Beim Tod von Altersgeldberechtigten haben die Hinterbliebenen Anspruch auf ein Hinterbliebenenaltersgeld in Anlehnung an die Regelungen in der Beamtenversorgung (Witwe/r: 55 %, Halbwaisen: 12 %, Vollwaisen: 20 %, sowie Abfindung bei Wiederverheiratung).

Ein Sterbegeld wird jedoch nicht gezahlt. Für die Gewährung ist ein Antrag der Hinterbliebenen erforderlich.

9. Sonstiges

- Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des BeamtVG oder des SVG.
- Sie haben keinen Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes.
- Beim Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit anderen Einkünften, z.B. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen oder Renten, werden die Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gewährt.
- Wurde auf Grund einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, ist das Altersgeld/Hinterbliebenenaltersgeld ggf. um den fortgeschriebenen Versorgungsausgleichsbetrag zu kürzen.

10. Zuständigkeiten

Anträge auf Auskunftserteilung und/oder Festsetzung der Leistungen nach dem AltGG sind an die zuständige personalführende Stelle zu richten. Informationen geben auch die zuständigen Personalräte.


 

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Red 20230101

 

 

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