Berlin: Versorgungsberichte - Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben von 2019: 7.2 Ausgestaltung

 

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Berlin: Versorgungsberichte

Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben
(betr. Auflage B 96) vom 08.09.2019


7.2 Ausgestaltung

Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Berlin“ ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen.

Bis zur Übertragung der Verwaltung des Sondervermögens an eine Kapitalanlagegesellschaft zum 2. April 2001 erfolgte die Mittelanlage durch die damalige Landeszentralbank in Berlin und Brandenburg (jetzt Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg) auf Weisung der Senatsverwaltung für Finanzen.


14 Genauer: die Zentrale der Deutschen Bundesbank in Frankfurt
15 Details hierzu siehe unter 7.3 und 7.4

Im Zeitraum vom 2. April 2001 bis zum 31. Dezember 2008 wurde die Verwaltung der Mittel gemäß § 5 Abs. 1 VersRücklG an eine Kapitalanlagegesellschaft übertragen, die einen gemischten Spezialfonds aufgelegt hat.

Zum 1. Januar 2009 wurde das Portfoliomanagement sowie die Verwaltung der Versorgungsrücklage an die Deutsche Bundesbank übertragen.

Das Sondervermögen dient gemäß § 3 VersRücklG der Sicherung der Versorgungsaufwendungen.

Es darf nach Maßgabe des § 7 VersRücklG nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 VersRücklG verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen.


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Red 20231004

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