Versorgungsausgleich nach dem Beamtenversorgungsrecht

Versorgungsausgleich in der Beamtenversorgung

Allgemeines

Wird die Ehe (dies gilt hier und nachfolgend jeweils auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft) eines Beamten oder einer Beamtin geschieden oder aufgehoben, stellt sich die Frage ob, wie und in welcher Höhe die während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Alterssicherungsansprüche zu bewerten und gegebenenfalls zu verteilen sind. Dies erfolgt im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil durch eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsanwartschaften. Soweit einer oder beide Ehepartner Beamte sind und ein eigenständiger Anspruch auf Ruhegehalt entstanden ist, werden durch § 57 BeamtVG (Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung) die Grundsätze, die Modalitäten der Berechnung und Verteilung, sowie letztlich die Kürzung der Versorgungsbezüge – sogenannter beamtenrechtlicher Versorgungsausgleich – festgelegt. Zu beachten ist mittlerweile die umfangreiche Rechtsänderung durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (BGBl. 2009 I, S. 700).

Entstehungsgeschichte der familienrechtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich als solcher wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §§ 1587 – 1587 p) eingeführt und hat eine eigenständige Altersversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel. Im Familienrecht ist in § 1587 BGB festgelegt, dass zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich stattfindet, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gelten dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Das Familienrecht geht damit davon aus, dass die in der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche bei Auflösung der Ehe beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen. Demjenigen, der während der Ehezeit keine oder nur geringe Alterssicherungsansprüche erworben hat, steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seinen eigenen Alterssicherungsansprüchen und denen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu. Der Wertunterschied und der Ausgleichsbetrag werden durch Monatsbeträge in Euro ausgedrückt. Das Verfahren des Versorgungsausgleichs ist in den Grundzügen in zwei Stufen ausgestaltet.

Erste Stufe: Mit der Scheidung der Ehe werden durch das Familiengericht die zu übertragenden Alterssicherungsleistungen oder Alterssicherungsansprüche auf der Grundlage der Bestimmungen des BGB (ab 09/2009 Versorgungsausgleichsgesetz) festgestellt und aufgeteilt.

Zu diesem Zweck wird das während der Ehezeit „begründete Versorgungsvermögen" gleichmäßig (also hälftig) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Versorgungsvermögen setzt sich aus gegebenenfalls bereits bezogenen Versorgungsleistungen (Renten, Versorgungsbezüge) und den Versorgungsanwartschaften (Anrechte auf künftige Alterssicherungsleistungen) zusammen. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wird dabei von dem Betrag ausgegangen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe – ausgedrückt in monatlichen Versorgungsbezügen in Euro. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht.

Sind die von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Leistungen oder Anwartschaften höher als die des anderen Ehegatten, so wird der Ehegatte, der keine oder geringere Anwartschaften erworben hat, an den höheren Anwartschaften zur Hälfte beteiligt. Auf Grund und nach Maßgabe der Feststellungen des Familiengerichts wird mit der Entscheidung des Familiengerichts der zu übertragende monatliche Euro-Wert „eingefroren" und zugunsten des Versorgungsausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft in entsprechender Höhe begründet (sog. Quasi-Splitting). Dies findet aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (siehe Kasten unten) bei ausgleichspflichtigen Bundesbeamten jedoch mittlerweile nicht mehr statt – stattdessen erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner durch interne Teilung einen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem neuen Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG).

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als Sonderform

Ein Wertausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Eheleute kann auch im „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" vorgenommen werden. In diesem Fall trifft das Familiengericht eine Entscheidung nur auf Antrag und nur in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Anrechten gegen private oder ausländische Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt hierdurch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, sogenannte „Ausgleichsrente", gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, gegen den Versorgungsträger oder gegen die Witwe bzw. den Witwer des Ausgleichspflichtigen. Besteht der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf „Ausgleichsrente" gegenüber einem Beamten oder Ruhestandsbeamten, hat die geschiedene Ehefrau nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG.

Insgesamt ist der Versorgungsausgleich ein komplexes Verfahren, weil die jeweiligen Ansprüche auf einen – oder gegebenenfalls mehrere – Alterssicherungsansprüche für jeden Ehepartner ermittelt werden, der Wert der in der Ehe erworben Ansprüche festgestellt, ein Vergleich zwischen den Ansprüchen vorgenommen – und – nach bilanzierender Betrachtung eine Verteilung zugunsten desjenigen vorgenommen werden muss, der in der Ehezeit geringere Alterssicherungsansprüche erworben hat. Deshalb wird das Verfahren von den Familiengerichten häufig von der schneller durchführbaren Ehescheidung sowie den Fragen des ehelichen, nachehelichen sowie etwaigen Kindesunterhalts abgetrennt.

Zweite Stufe: Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter oder Richter, werden die Versorgungsbezüge erst mit Eintritt in den Ruhestand in Höhe des Betrags gekürzt, der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten an Rentenanwartschaften begründet oder übertragen wurde. Da zwischen der Ehescheidung und dem Eintritt in den Ruhestand unter Umständen noch mehrere Jahrzehnte liegen können – und in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Veränderungen, z.B. Anpassungen oder Verminderungen von Renten- und Versorgungsbezügen erfolgen können – wird die konkrete Berechnung des tatsächlichen Versorgungskürzungsbetrages gem. § 57 Abs. 2 BeamtVG „erst" beim Eintritt in den Ruhestand durchgeführt. Danach wird die durch das Familiengericht übertragene und begründete Anwartschaft erhöht oder vermindert um Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit und bis zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhung oder Verminderung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (z.B. durch Besoldungs- und Versorgungsanpassungen oder auch durch Beamtenversorgungsrechtsreformen). Diese Kürzung wird mit jeder Anpassung der Versorgungsbezüge fortgeschrieben.

Wann erfolgt die Kürzung der Versorgung?

Der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Versorgung einsetzt, ist davon abhängig, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Beginn des Ruhestandes (also noch im aktiven Dienstverhältnis) oder nach Eintritt in den Ruhestand rechtskräftig geworden ist. Normalfall: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Versorgungsbezüge können nicht gekürzt werden, weil der Beamte noch nicht in den Ruhestand eingetreten ist und keine Versorgungsbezüge erhält. Eine Kürzung der Dienstbezüge erfolgt nicht.

Abwandlung: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der geschiedene Ehegatte ist zwischenzeitlich in Rente und erhält Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Der Beamte ist noch im aktiven Dienst. Auch hier gilt: keine Kürzung der Dienstbezüge.

Abwandlung: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der Beamte ist zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten. Der Versorgungsausgleichsberechtigte ist noch nicht in Rente und erhält keine Rentenleistungen. Grundsätzlich sind Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren ist. Die Kürzung findet auch unabhängig davon statt, ob der geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich wieder verheiratet oder verstorben ist.

Ausnahme: Die Ehe wird geschieden. Der ausgleichsverpflichtete Beamte ist bereits im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Hier gibt es einen Schutz für den Versorgungsempfänger dahingehend, dass das zustehende Ruhegehalt erst gekürzt wird, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente erhält (sog. Pensionistenprivileg – in der gesetzlichen Rente: „Rentnerprivileg"). Das ist jedoch in der Rente und Beamtenversorgung des Bundes und weiterer Bundesländer im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 entfallen (siehe Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern" auf den Seiten 73 ff.).

Wird der Versorgungsausgleichsbetrag fortgeschrieben?

Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, der mit der Entscheidung des Familiengerichts im Versorgungsausgleich in Euro festgesetzt wurde. Dieser Betrag wird – rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an – angepasst und zwar in dem Verhältnis, wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen. Das bedeutet, dass der mit Eintritt der Rechtskraft festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge – also auch im Ruhestand – entsprechend verändert wird.

Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung

Hat der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte wieder geheiratet, erhält nach seinem Tod der neue Ehegatte Hinterbliebenenversorgung. Die Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls wegen des Versorgungsausgleichs des Verstorbenen gekürzt. Jedoch wird die Kürzung nur in Höhe des Kürzungsbetrages vorgenommen, der dem Verhältnis der Hinterbliebenenversorgung zum Ruhegehalt entspricht.

Ansprüche des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich auf einen Unterhaltsbeitrag

Hatte die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau gegen den geschiedenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so hat sie nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 BeamtVG). Neben den sachlichen Voraussetzungen müssen hierfür folgende persönlichen Voraussetzungen durch die geschiedene Ehefrau erfüllt sein:
- sie muss berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung (SGB VI) sein oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes waisengeldberechtigtes Kind sorgen oder
- das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und ist auf den Betrag der Ausgleichsrente begrenzt; ferner darf er 5/6 des Witwengeldes nicht überschreiten.

Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages

Der ausgleichspflichtige Beamte kann die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abwenden (§ 58 BeamtVG). Ausgangsbetrag ist der Kapitalbetrag, der am Tag der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrages zu zahlen wäre, wenn der Ausgleichsbetrag im Wege der Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen wäre. Das Gleiche gilt nach neuem Recht für die Ablösung von Anwartschaften auf Leistungen nach dem neuen Bundesversorgungsteilungsgesetz.

Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Personalstelle zu stellen. Hat der ausgleichspflichtige Beamte/Versorgungsempfänger die Absicht, den Versorgungsausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrages ganz oder teilweise abzulösen, berechnet im Einzelfall die Versorgungsbehörde den maßgebenden Kapitalbetrag.

Nach der Scheidung des Beamten oder Ruhestandsbeamten steht in der Regel der Ehegattenanteil des Familienzuschlags nicht mehr zu und wird nicht bei den Dienstbezügen bzw. beim Ruhegehalt berücksichtigt. Anspruch auf den Ehegattenanteil des Familienzuschlags besteht jedoch dann wieder, wenn eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten besteht oder wenn der Beamte/Ruhestandsbeamte erneut heiratet.

Abwendung des Versorgungsausgleichs bei Härtefällen

Nach dem zum 31.08.2009 ausgelaufenen Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – konnte auf Antrag in bestimmten Sachverhalten eine Abwendung des Versorgungsausgleichs erreicht werden; die entsprechenden Regelungen finden sich nunmehr im Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG, BGBl 2009 I, S. 700). So z. B. bei Tod des Ausgleichsberechtigen (§ 4 VAHRG, jetzt § 37 VersAusglG), wenn der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten
hat. Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem Versorgungsausgleich Leistungen gewährt, die insgesamt den Leistungsumfang von 36 Monaten aus dem übertragenen Anrecht nicht übersteigen, werden die Versorgungsbezüge des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, jedoch sind die gewährten Leistungen anzurechnen. Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag auch vorübergehend ausgesetzt werden, solange der Ausgleichsberechtigte keine Rente erhalten kann und gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt – z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen – oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung aufgrund der aus dem Versorgungsausgleich folgenden Kürzung der Versorgung außerstande ist.

 


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