Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

§ 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Für Beamte, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:

Tabelle macht UT

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand vor dem
Lebensalter
Jahr
Monat

1. Februar 2012
63
1
1. März 2012
63
2
1. April 2012
63
3
1. Mai 2012
63
4
1. Juni 2012
63
5
1. Januar 2013
63
6
1. Januar 2014
63
7
1. Januar 2015
63
8
1. Januar 2016
63
9
1. Januar 2017
63
10
1. Januar 2018
63
11
1. Januar 2019
64
0
1. Januar 2020
64
2
1. Januar 2021
64
4
1. Januar 2022
64
6
1. Januar 2023
64
8
1. Januar 2024
64
10

3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.


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Red 20231012

 

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