Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 84 Weitere Anwendung des § 107b BeamtVG

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 84 Weitere Anwendung des § 107b BeamtVG

 

§ 84 Weitere Anwendung des § 107b BeamtVG

Für Dienstherrnwechsel zwischen Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die nach § 107b BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung erfolgt sind, findet diese Bestimmung weiter Anwendung.


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Red 20231012

 

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