Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

 

§ 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 31) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt die Hälfte des Unfallausgleichs, der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert gewährt wird, unberücksichtigt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung dieser einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleichvom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, oder dem Versorgungsausgleichsgesetz beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c SGB VI bleiben unberücksichtigt. Der Betrag, der bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung nach Satz 4 zugrunde zu legen ist, berechnet sich nach folgender Formel:

EP x aRW = VrB.
In dieser Formel bedeuten:
1. EP:

Entgeltpunkte, die sich durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Abs. 3 SGB VI und anschließende Division durch Euro ergeben; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet,

2. aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
3. VrB:

Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 13a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 64 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der Teil der Rente (Absatz 1) außer Ansatz, der

1. auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruht,
2. auf einer Höherversicherung beruht oder
3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 13a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 13a berücksichtigt werden.

Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 70 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 71 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.

(7) § 70 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Abs. 1 SGB IV entsprechend.


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Red 20231012

 

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