Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 66 Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 66 Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

§ 66 Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI besteht und
3. dem Beamten die Zeiten nach § 65 Abs. 3 zuzuordnen sind.

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag oder eine Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(3) § 65 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.


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Red 20231012

 

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