Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 51 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Thüringen (ThürBeamtVG)

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 51 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen

 

§ 51 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen

In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes (§ 49) zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 72 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231012

 

mehr zu: Thüringen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum