Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 46 Bezüge für den Sterbemonat

 

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 46 Bezüge für den Sterbemonat

 

§ 46 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an den überlebenden Ehegatten und die Empfänger von Sterbegeld gezahlt werden.


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Red 20231012

 

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