Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 17 Sonstige Zeiten

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Thüringen (ThürBeamtVG)

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 17 Sonstige Zeiten

 

§ 17 Sonstige Zeiten

(1) Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1. als Rechtsanwalt oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
2. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes),
3. im nicht öffentlichen Schuldienst,
4. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
5. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden,
6. hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden,
7. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst oder
8. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes

tätig gewesen ist, kann jeweils bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Satz 1 gilt auch, wenn der Beamte auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. § 13 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Besteht für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 72 unterliegt, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt nicht die in § 72 Abs. 2 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird.

(3) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, können sie über fünf Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich der frühere Arbeitgeber oder Versorgungsträger des Beamten an dessen Versorgung beteiligt.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231012

 

mehr zu: Thüringen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum