Seminar zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern - aus der Praxis für die Praxis! Für Behördenmitarbeiter, Personalräte und sonstige Interessierte. >>>Termine und Infos www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zu den Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV):
http://www.beamtenversorgung-online.de/beamtenversorgungsgesetz_paragraf_60