Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen

 

§ 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen

(1) Für Verwendungseinkommen, das ein Ruhestandsbeamter vor Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze im Rahmen eines dringenden zeitlich befristeten Projekts des Versorgungsdienstherrn erzielt, kann die oberste Dienstbehörde entscheiden, dass eine Anrechnung entgegen der Regelung des § 53 Absatz 7 Satz 4 nur in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet wird. Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Verwendung des Ruhestandsbeamten im besonderen allgemeinen Interesse des Landes oder im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Das besondere Verwendungsinteresse ist vor der Verwendung durch die oberste Dienstbehörde schriftlich festzustellen.

(2) Für den Ruhestandsbeamten, der nach Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielt, die besonderen öffentlichen Belangen oder besonderen dienstlichen Interessen dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative 130 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Das besondere Verwendungsinteresse ist vor der Verwendung durch die oberste Dienstbehörde schriftlich festzustellen. Ein Abweichen von der monatsbezogenen Anrechnung gemäß Absatz 1 ist auch bei einer erhöhten Höchstgrenze nach Satz 1 möglich, wenn das Gewinnungsinteresse dies erfordert.

(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2030 befristet.


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Red 20230929

 

 

 

 

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