Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

 

§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Absätze 3, 4 und 6, § 22 Absatz 1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Absatz 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Absatz 1 und 6, § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 47a Absatz 1, §§ 50e, 53 Absatz 2 Nummer 3, § 54 Absatz 2 sowie § 66 Absatz 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 56 Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 50e Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem 31. Dezember 2002  Anpassungsfaktor  
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208

 

Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zu Grunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zu Grunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Absatz 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend.

(6) Für die Anwendung des § 36 Absatz 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4 sowie § 85 Absatz 11 nicht anzuwenden.


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Red 20230929

 

 

 

 

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