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Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) 

 

§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1. im Fall des § 43 Absatz 1                                                        150 000 Euro,
2. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1

                        100 000 Euro,
3. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 2

                          40 000 Euro,
4. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 3

                          20 000 Euro.


Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.


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Red 20260925 / GV 20181113

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