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Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Neu aufgelegt im Mai 2025:
Ratgeber zur Beamtenversorgung

 

Hier zu den ausgewählten Anwälten mit dem Schwerpunkt "Verwaltungsrecht und Beamtenrecht"

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BGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

 

§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. 


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Red 20260925 / GV 20181113

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